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ACHTUNG! Wichtige Änderung!
Arbeitskosten in haushaltnahen Handwerkerrechnungen sind seit 1. Januar 2009 bis zu einer Höhe von 6000.- € steuerlich berücksichtigungsfähig. Als Steuerbonus können 20% der Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Der Höchstabzug liegt seit 01. Januar 2009 bei 1200,-€, also bei einer Arbeitsaufwendung von 6000,-€ und nicht wie bisher bei 3000,-€.
Auch Arbeitskosten in Nebenkostenabrechnungen von Mietern und Eigentümern zählen dazu. Begünstigt sind Handwerkerleistungen, die von Mietern, Wohnungseigentümern oder Hausverwaltern für die, vom Steuerpflichtigen selbst genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Dazu zählen auch die zur Wohnung gehörenden Gemeinschafts-, Außen- und Gartenanlagen. Begünstigt sind beispielsweise: | - | Arbeiten an Innen- und Außenwänden des Hauses
| | - | Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen etc.
| | - | Reparatur und Austausch von Bodenbelägen
| | - | Reparatur und Austausch von Fenstern u. Türen | -
| Reparatur u. Erneuerung von Heizungs-, Sanitär u. Elektroinstallationen | | - | Reparatur von Haushaltsgeräten, sofern diese im Haushalt durchgeführt wird | | - | Modernisierung des Badezimmers
| | - | Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
| | - | Pflege u. Erneuerung der Gartenanlage | | - | Baumaßnahmen am Grundstück | | - | Umzugspedition für privaten Umzug |
Die Absetztbarkeit bezieht sich jedoch nur auf den Arbeitslohn des Handwerkers und ggf. auf die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind Kosten für das Arbeitsmaterial und sonstige gelieferte Waren.Handwerksbetriebe werden daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten aufschlüsseln müssen. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Ein Beispiel: Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009, 4500,-€ Arbeitskosten für die Außendämmung seines privaten Wohnhauses ausgegeben. Die Wartungskosten für seine Heizung belaufen sich auf 400,-€. Und für die Reparatur seiner Waschmaschine hat er anteilige Arbeitskosten in Höhe von 300,-€ bezahlt. Die Bezahlung kann der Steuerpflichtige per Überweisungsformular oder per Kontoauszug nachweisen. Der Steuerbonus berechnet sich dann wie folgt: | Außendämmung | 4500,-€
| Heizung
| 400,-€
| Waschmaschine
| 300,-€
| = Gesamtkosten
| 5200,-€
| davon 20% =
| 1040,-€ Steuerbohnus
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Info: Alle Angaben ohne Gewähr.
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